ATB Vereinssatzung &
Ehrenordnung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechnungsjahr

Der Verein führt den Namen »Arbeitsausschuss Tourismus Braunschweig e.V.«

Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Stärkung des touristischen Standortes insbesondere des Städte- Kulturtourismus, Geschäfts- und Tagungstourismus sowie des Tagestourismus durch Erschließung marktfähiger Themen und Produkte sowie Werbung, Veranstaltungen und andere gemeinsame Maßnahmen.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sein.

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss erworben. Sie endet durch Tod, Aufgabe der Geschäftsfähigkeit oder Austritt durch schriftliche Erklärung mit Monatsfrist zum Kalenderjahresende.

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Verein schädigt oder trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Beitrag nicht zahlt.

Der Vorstandsbeschluss ist mit Begründung durch Einschreiben gegen Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

Daneben können Fördermitglieder entsprechend den vorstehenden Regelungen aufgenommen werden.

Daneben können besonders verdienstvolle Mitglieder und Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Daneben können besonders verdienstvolle Vereinsvorsitzende mit langjähriger Tätigkeit zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Die Ernennungen erfolgen durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gemäß der Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand des Vereins wählen lassen. Dies gilt nicht für Fördermitglieder.

Die Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und die Vereinsbeiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten acht Monaten des Kalenderjahres statt. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands und den Jahresabschluss entgegen und entlastet den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Rechnungsprüfer, der die Buchführung und das Rechnungswesen des Vereins rechnerisch und auf Ordnungsmäßigkeit prüft und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung berichtet. Der Rechnungsprüfer muss nicht Vereinsmitglied sein.

Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder statt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit Zweiwochenfrist einberufen. Sie sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 8), mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einer von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Ergebnisniederschrift niedergelegt, die den Mitgliedern mitgeteilt wird.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie fünf bis neun weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit und gestaltet seine Tätigkeit selbst. Seine Beschlüsse werden in einer von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Ergebnisniederschrift niedergelegt, die vom Vorstand genehmigt wird.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, schlägt der Mitgliederversammlung die Beitragsordnung und den Jahreswirtschaftsplan zur Zustimmung vor, verwaltet die Vereinsmittel und entscheidet gemäß Jahreswirtschaftsplan über deren Verwendung.

Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen.

Der Vorstand kann einen Beirat bilden.

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind die oder der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder die oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Ehrenordnung

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§ 1 Grundsätze

1. Diese Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenen Anlass oder aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren gelten nachfolgende Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen.

3. Durch die Aufstellung dieser Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen kann kein Rechtsanspruch seitens des Vereinsmitgliedes hergeleitet werden.

4. Insoweit bleibt die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung grundsätzlich dem Vorstand, gegebenenfalls in Einzelfällen auch in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, vorbehalten.

5. Es wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten Mitgliedern, und im Einzelfall auch Nicht-Mitgliedern, auszusprechen:

5.1 Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft

5.2 Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

§ 2 Ehrenmitgliedschaft

1. Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

3. Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für die folgenden Vereinsjahre von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.

§ 3 Ehrenvorsitz

1. Für herausragende Dienste um den Verein können Vorstandsmitglieder zum „Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden.

2. Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzen den ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

3. Ehrenvorsitzende sind ab ihrer Ernennung für die folgenden Vereinsjahre von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.

§ 4 Aberkennung

1. Die Aberkennung eines Ehrenvorsitzes oder der Ehren-Vereinsmitgliedschaft aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in Eilfällen von Seiten des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden.

2. Die endgültige Aberkennung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Inkrafttreten

1. Diese Ehrenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. April 2018 beschlossen und tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.

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