ATB Vereinssatzung &
Ehrenordnung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechnungsjahr

Der Verein führt den Namen »Arbeitsausschuss Tourismus Braunschweig e.V.«

Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Stärkung des touristischen Standortes, insbesondere des Städte- Kulturtourismus, Geschäfts- und Tagungstourismus sowie des Tagestourismusdurch Erschließung marktfähiger Themen und Produkte sowie Werbung, Veranstaltungen und andere gemeinsame Maßnahmen.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss erworben. Bei Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt die Einteilung des Mitgliedes in eine Beitragsstufe gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung nach einer Selbsteinschätzung des Mitglieds und der Feststellung durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, bei juristischen Personen und Gesellschaften auch durch deren Auflösung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung desselben mangels Masse, bei natürlichen Personen durch deren Tod.

Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung mit Monatsfrist zum Kalenderjahresende erfolgen.

(4) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

-    Wenn das Mitglied trotz mindestens zweifacher schriftlicher Aufforderung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen seinen fälligen Jahresbeitrag nicht zahlt und/oder
-    dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder
-    das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds, in der auf die mögliche Rechtsfolge hingewiesen werden muss. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassen.

Der Vorstandsbeschluss ist mit Begründung durch Einschreiben gegen Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.

(5) Daneben können

-    Fördermitglieder entsprechend den vorstehenden Regelungen aufgenommen werden,
-    besonders verdienstvolle Mitglieder und Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
-    besonders verdienstvolle Vereinsvorsitzende mit langjähriger Tätigkeit zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Die Ernennungen erfolgen durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gemäß der Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand des Vereins wählen lassen.

Dies gilt nicht für Fördermitglieder.

Die Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

(2) a) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Einteilung in ihre entsprechende Beitragsstufe gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

b) Die Einteilung in die entsprechende Beitragsstufe bleibt auch für die folgenden Geschäftsjahre verbindlich, wenn das Mitglied nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eine neue Selbsteinschätzung vornimmt und auf Feststellung durch den Vorstand eine neue Einteilung des Mitgliedes in eine andere Beitragsstufe gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung erfolgt, wobei ein Wechsel der Beitragsstufen nur in die nächstniedrigere Beitragsstufe zulässig ist.

c) Auf Antrag kann der Vorstand die Reduzierung des regulären Mitgliedsbeitrages der Größenklassen 2-6 für die Dauer eines Geschäftsjahres um bis zu maximal 50 Prozent gewähren, um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus kann der Vorstand die teilweise Erbringung des Mitgliedsbeitrages durch Sach- und /oder Dienstleistungen bewilligen.

Eine Reduzierung des Mitgliedbeitrags der Größenklasse 1 ist ausgeschlossen. Dieser ist ein Mindestbeitrag. Nähere Einzelheiten zur Gewährung der Beitragsreduzierung bzw. Sach- und /oder Dienstleistungen sind in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als sechs Monate im Rückstand, ruht die Mitgliedschaft. Für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Recht, an Aktivitäten oder Gremiensitzungen (z.B. Mitgliederversammlung, Ausschüsse) des Vereins teilzunehmen oder andere Mitgliederrechte (Wahl ins Präsidium, Vorstand, Stimmrechte u.a.) wahrzunehmen.

Die Pflicht zur Beitragsleistung nach dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten acht Monaten des Kalenderjahres statt. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands und den Jahresabschluss entgegen und entlastet den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Rechnungsprüfer, der die Buchführung und das Rechnungswesen des Vereins rechnerisch und auf Ordnungsmäßigkeit prüft und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung berichtet. Der Rechnungsprüfer muss nicht Vereinsmitglied sein.

Die Beitragsordnung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder statt.

(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit Zweiwochenfrist einberufen.

Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungs-E-Mail folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Sie sind, soweit in dieser Satzung bzw. zwingend von Gesetzes wegen nichts anderes bestimmt ist, mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einer von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Ergebnisniederschrift niedergelegt, die den Mitgliedern mitgeteilt wird.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist insoweit von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit, darf also für sich im eigenen Namen und zugleich für seinen Vollmachtgeber abstimmen.

Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied und gleichzeitig sich selbst vertreten.

Die Vollmacht ist mindestens in Textform bei Versammlungsbeginn vorzulegen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie fünf bis neun weiteren Mitgliedern.

Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit und gestaltet seine Tätigkeit selbst. Seine Beschlüsse werden in einer von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Ergebnisniederschrift niedergelegt, die vom Vorstand genehmigt wird.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, schlägt der Mitgliederversammlung die Beitragsordnung und den Jahreswirtschaftsplan zur Zustimmung vor, verwaltet die Vereinsmittel und entscheidet gemäß Jahreswirtschaftsplan über deren Verwendung.

Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen.

Der Vorstand kann einen Beirat bilden.

(3) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind die oder der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder die oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB ist verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass Veränderungen des Vorstandes richtig und unverzüglich zu Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind, damit eine korrekte Eintragung erfolgen kann.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt nach Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vereins über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.

Ehrenordnung

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§ 1 Grundsätze

1. Diese Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenen Anlass oder aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren gelten nachfolgende Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen.

3. Durch die Aufstellung dieser Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen kann kein Rechtsanspruch seitens des Vereinsmitgliedes hergeleitet werden.

4. Insoweit bleibt die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung grundsätzlich dem Vorstand, gegebenenfalls in Einzelfällen auch in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, vorbehalten.

5. Es wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten Mitgliedern, und im Einzelfall auch Nicht-Mitgliedern, auszusprechen:

5.1 Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft

5.2 Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

§ 2 Ehrenmitgliedschaft

1. Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

3. Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für die folgenden Vereinsjahre von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.

§ 3 Ehrenvorsitz

1. Für herausragende Dienste um den Verein können Vorstandsmitglieder zum „Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden.

2. Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzen den ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

3. Ehrenvorsitzende sind ab ihrer Ernennung für die folgenden Vereinsjahre von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.

§ 4 Aberkennung

1. Die Aberkennung eines Ehrenvorsitzes oder der Ehren-Vereinsmitgliedschaft aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in Eilfällen von Seiten des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden.

2. Die endgültige Aberkennung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Inkrafttreten

1. Diese Ehrenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. April 2018 beschlossen und tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.

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